Not seeing a Scroll to Top Button? Go to our FAQ page for more info. AGB

Miet- Liefer- und Servicebedingungen
Proton Veranstaltungstechnik GmbH

1. Vertragsgegenstand
Die Vermietung erfolgt neben den individuell speziell getroffenen Vereinbarungen im Miet- oder Service-Mietvertrag zusätzlich zu den nachstehenden allgemeinen Bedingungen (Miet-, Liefer- und Service-Mietbedingungen). Spätestens mit der Anlieferung der Geräte am Einsatzort gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenständlich sind außerhalb von Online-Geschäften die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte. Online-Geschäfte erfolgen ausschließlich mit gewerblichen Kunden, nicht mit Privatkunden, also nicht mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

2. Mietzeit
Die Mietzeit wird nach Tagen oder Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort. Sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter.

3. Transport/Versand und Kosten
Der Transport/Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem kostengünstigsten Weg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Transport-/ Versandart vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Sämtliche Logistikkosten können im vereinbarten Miet- oder Service-Mietbetrag enthalten sein. Zusätzliche Logistikkosten, die durch eine vom Mieter veranlasste oder zu verantwortende Änderung der Bestellung, beispielsweise Veränderung der Gerätemenge, der geplanten zeitlichen Abfolge des vom Mieter bestellten Gebrauchs der Geräte oder des Einsatzortes der Geräte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters und werden gesondert berechnet.

4. Gefahrübergang
Die Gefahr der qualitativen Verschlechterung bis hin zum technischen Totalausfall der Mietsache (Betriebsgefahr) wegen unsachgemäßen Behandelns oder Bedienens der Mietsache durch den Mieter oder Dritte geht unter Berücksichtigung der Transportvereinbarungen der Vertragsparteien bei Abholung oder Abgabe zum Speditionsversand oder Anlieferung der Mietsache vom Vermieter auf den Mieter über. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Heraus-gabe der Mietsache (Leistungsgefahr) geht unter Berücksichtigung der Transportvereinbarungen der Vertragsparteien bei Abholung oder Abgabe zum Speditionsversand oder Anlieferung der Mietsache vom Vermieter auf den Mieter über. Die Rückverlagerung der Gefahr vom Mieter auf den Vermieter erfolgt mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter oder Abholung durch den Vermieter.

5. Schutz der Mietsachen
Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte vom Übergang der Gefahr bis zu deren Rückverlagerung auf den Vermieter (vgl. Ziffer 4.) gegen Beschädigung und Verlust zu sichern und durch einen Versicherungsvertrag bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts (Neuwert) zu versichern.

6. Gebrauch der Mietsache
Die gemieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.

7. Gewährleistung
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit ist der Mieter von der Pflicht zur Mietzahlung befreit. Ist die Tauglichkeit der Mietsache lediglich gemindert, so mindert sich der Miet- oder Service- Mietbetrag in entsprechendem Umfang. In Online-Geschäften übernimmt der Vermieter keine Gewähr für die funktionstüchtige Zusammenstellung der vom Mieter zum – ggf. gemeinschaftlichen – Gebrauch ausgewählten und gemieteten Geräte. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, soweit der entstandene Sachschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde und soweit die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen mindestens fahrlässig herbeigeführt wurde.

8. Haftung des Mieters
Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Das gilt nicht, sofern der Mieter den Vermieter beauftragt, die Funktionen der gemieteten Ware für den Mieter zu aktivieren und nach den Vorgaben des Mieters aktiv zu halten. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung nach Gefahrübergang trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietsache hat der Mieter vorbehaltlich der Bestimmungen in der nachfolgenden Ziffer 15. den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) der gemieteten Geräte zu ersetzen.

9. Serviceleistungen
Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 35,00 EUR pro Person und Tag berechnet.
Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich dieser für einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatz zzgl. eines Überstundenzuschlags veranschlagt.
Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter.
Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort des Vermieters, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).

10. Rücktritt des Mieters
Tritt der Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, werden dem Mieter 30 % des Auftragswertes als pauschaler Schadenersatz berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor Vertragslaufzeitbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche 100 % des Miet- bzw. Service-Mietbetrages zur Zahlung fällig. Personalkosten sind bei einer Stornierung ab zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100% zu erstatten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.

11. Rechte Dritter
Der Mieter hat die gemieteten Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten seiner Gläubiger freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Vertragslaufzeit die gemieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht ausschließlich gegen den Vermieter richteten.

12. Lieferungen
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit der Mietsache. Unvorhergesehene, dem Vermieter bei Vertragsschluss weder bekannte noch für ihn erkennbare und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder bei einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter – unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters –, vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Mietsache zu informieren und für den Zeitraum nicht vom Mieter zu vertretender Nichtverfügbarkeit auf die vereinbarte Miete zu verzichten bzw. diese anteilig zurückzuerstatten, soweit sie bereits gezahlt ist. Bei Online-Geschäften können keine Teillieferungen erfolgen.

13. Sicherheitsleistung
Übersteigt der vereinbarte Miet- oder Service-Mietbetrag die Summe von 2.500,00 EUR, ist der Vermieter berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Miet- oder Service-Mietbetrages zu verlangen. Der Vermieter kann unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der gemieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Wiedereintreffen der gemieteten Geräte beim Vermieter unverzinst zurückgezahlt.

14. Zahlung des Miet- oder Service-Mietbetrages
Der Miet- oder Service-Mietbetrag, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ist sofort bei Rechnungstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Zahlungen per Scheck und/oder Wechsel werden bei Online-Geschäften nicht akzeptiert. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Vermieters von mehr als fünf Tagen berechnet der Vermieter vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

15. Rückgabe der Mietsache
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs- und/oder Besitzdauer unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben (vgl. Mietzeit gemäß Ziffer 2.). Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche des Vermieters für die Zeit, die für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist, den vereinbarten Mietbetrag entsprechend weiter zu entrichten.

16. Verspätete Rückgabe
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache (vgl. Mietzeit gemäß Ziffer 2.) wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen.

17. Lizenzen
Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei IT-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

18. Änderungen von Modellen und Preisen
Der Vermieter behält sich vor, Änderungen der Modelle und der Preise nach Abstimmung mit dem Mieter zum Vertragsinhalt zu machen. In Online-Geschäften erfolgt die Preisbindung nicht durch die Bestellungseingangsbestätigung, sondern ausschließlich in der üblicherweise innerhalb eines Werktages erfolgenden Auftragsbestätigung des Vermieters.

19. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags außerhalb eines Online-Geschäfts und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel im vorstehenden Satz und die Änderung dieses Satzes. Sollte eine Bestimmung des Vertrages und dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Bei Online-Geschäften und Korrespondenz über die Webseiten des Vermieters gelten ergänzend die Inhalte zum Haftungsausschluss und Datenschutzhinweis. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Vermieters. Als Gerichtsstand für beide Teile sind die nächstliegenden Amts- bzw. Landgerichte, in dessen Bezirken der Vermieter seine Niederlassung hat, vereinbart. Bei Vermietungen nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.

 

Stand: 10 / 2015

Impressum | AGB | Datenschutz

© Proton Veranstaltungstechnik GmbH 2016